Am 18. April 2023 verabschiedete das EU-Parlament die neue Maschinenverordnung in erster Lesung. Der deutsche Text ist mittlerweile über die Europarl-Website abrufbar.
Kernbestimmungen für Betriebsanleitungen
Die Verordnung regelt in Kapitel II, Artikel 10, Absatz 7 die Anforderungen an Betriebsanleitungen. Hersteller müssen sicherstellen, dass die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt werden kann, und Nutzer darauf hinweisen, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann.
Die digitalen Anleitungen müssen in einem Format vorliegen, das Nutzern erlaubt, sie auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern. Zudem müssen Hersteller die Dokumente mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen online verfügbar halten.
Besonderheit für nichtprofessionelle Nutzer
Eine umstrittene Regelung betrifft Maschinen für nichtprofessionelle Anwender: Hier muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen zusätzlich in Papierform bereitstellen.
Einordnung
Die Digitalisierung im gewerblichen Bereich ist ein großer Fortschritt. Kritisch zu sehen bleibt die Papierpflicht für Privatnutzer als teilweise rückwärtsgewandte Regelung – ebenso fehlen bislang klare Anforderungen an die ergonomische Gestaltung der Nutzungsinformationen selbst.